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   VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14.MZ   

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https://dejure.org/2018,36113
VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14.MZ (https://dejure.org/2018,36113)
VG Mainz, Entscheidung vom 28.05.2018 - 1 K 808/14.MZ (https://dejure.org/2018,36113)
VG Mainz, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 1 K 808/14.MZ (https://dejure.org/2018,36113)
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  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung) beigeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, juris).

    Die Beiordnung bezog sich damit nicht lediglich auf Rechtsanwältin B., sondern auf die Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung organisiert war (vgl. zur Zulässigkeit der Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät: BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, juris) und der Rechtsanwältin B. zum Zeitpunkt der Beiordnung angehörte.

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 151/10

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des

    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120a, 124 ZPO umfasst (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10 -, juris).

    Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120a, 124 ZPO umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10 -, juris Rn. 10 ff.; dem folgend: SächsOVG, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 E 10/17 -, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 1 N 01.1845
    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Über den Antrag hat hier die funktionell zuständige Kammer zu entscheiden, weil auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 24. Juni 2015 in entsprechender Besetzung erfolgt ist (vgl. zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 - 17 K 6189/06 -, juris Rn. 2).
  • VG Düsseldorf, 17.03.2014 - 17 K 6189/06

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Über den Antrag hat hier die funktionell zuständige Kammer zu entscheiden, weil auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 24. Juni 2015 in entsprechender Besetzung erfolgt ist (vgl. zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 - 17 K 6189/06 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17

    Prozesskostenhilfe, Rechtsanwaltsbeiordnung, ; Wechsel des

    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120a, 124 ZPO umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10 -, juris Rn. 10 ff.; dem folgend: SächsOVG, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 E 10/17 -, juris Rn. 6).
  • VG Bremen, 06.01.2016 - 2 E 2234/15
    Auszug aus VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
    Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Erinnerungsverfahrens im Rahmen der Überprüfung bewilligter Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 2 E 2234/15 -, juris Rn. 8).
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